ALLGEMEINE INFORMATIONEN

ALLGEMEINE TEILNAHMEBEDINGUNGEN ZU DEN PFERDEMÄRKTEN DES REITVEREINS "PRÜMER LAND e.V."

  1. Veranstalter

Veranstalter des Pferdemarktes in Prüm ist der Reitverein "Prümer Land e.V." Kreuzerweg 30, 54595 Prüm

  1. Anmeldung

Die Anmeldung erfolgt schriftlich. Der Anmeldende ist an seine Anmeldung gebunden. Der Rücktritt von der Anmeldung kann in besonderen Fällen zugelassen werden. Mit der Anmeldung erkennt der Marktteilnehmer die allgemeinen Teilnahmebedingungen als verbindlich an.

 

  1. Zulassung

Über die Zulassung der Teilnahme entscheidet der Reitverein "Prümer Land e.V.". Der Veranstalter ist berechtigt, Anmeldungen ohne Begründung zurückzuweisen. Konkurrenzausschluß darf weder verlangt noch zugesagt werden. Eine erteilte Zusage kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind.

 

  1. Änderungen

Unvorhersehbare Ereignisse, die eine Durchführung der Veranstaltung unmöglich machen und nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, berechtigen diesen, den Pferdemarkt vor der Eröffnung abzusagen oder die Veranstaltung zu verkürzen. Schadenersatzansprüche sind in diesem Falle für beide Vertragsparteien ausgeschlossen.

 

  1. Rücktritt

Wird nach verbindlicher Anmeldung oder nach erfolgter Zulassung vom Veranstalter ein Rücktritt zugelassen, so sind dem Veranstalter die hieraus entstanden Kosten zu erstatten.

 

  1. Platzzuteilung

Die Zuteilung der Stellfläche erfolgt durch den Veranstalter. Das Aufstellen der Stände darf nur an den zugewiesenen Stellplätzen erfolgen. Eine Verlegung von Ständen darf nur aus zwingenden Gründen und in Absprache mit dem Veranstalter erfolgen.

 

  1. Überlassung des Standes an Dritte

Der Marktteilnehmer ist nicht berechtigt, den ihm zugewiesenen Platz ganz oder teilweise einem Dritten zu überlassen.

 

  1. Kosten

Die über den Rahmen des Üblichen hinausgehenden Kosten für die Herstellung von Versorgungsanlagen wie z. B. für Wasser oder Strom sind vom Marktteilnehmer zu tragen.

 

  1. Gestaltung und Ausstattung der Stände

Am Stand ist für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für jedermann erkennbaren Weise Name und Anschrift des Standinhabers anzubringen. Der Veranstalter kann verlangen, dass Waren, die durch ihr Aussehen, durch Geruch, Geräusch oder offensichtliche Mangelhaftigkeit nicht geeignet sind, entfernt werden. Jede Anhäufung von leicht brennbaren Verpackungsmaterialien, sowie Holzwolle, Papier oder dergleichen in oder in unmittelbarer Nähe des Standes ist untersagt.

 

  1. Auf- und Abbau der Stände

Der Zeitpunkt des Auf- und Abbaus von Ständen wird vom Veranstalter bestimmt. Schadenersatzansprüche können hieraus nicht abgeleitet werden. Beim Abbau der Stände ist der anfallende Abfall von den Standinhabern abzuräumen. Ebenso sind etwaige Verunreinigungen durch den Marktbeschicker zu beseitigen.

 

  1. Preisauszeichnung

Die Bestimmungen der Preisangabenverordnung sind zu beachten.

 

  1. Standzulassung

Schaustellungen und Waren, die in sittlicher oder religiöser Beziehung Ärgernis zu geben geeignet sind oder abstoßend auf das Publikum wirken, werden nicht zugelassen.

 

  1. Änderungen

Von den Teilnahmebedingungen abweichende Abmachungen bedürfen zu ihrer Rechtskraft der gegenseitigen Bestätigung. Ansprüche der Marktteilnehmer gegen den Veranstalter, die nicht mindestens zwei Wochen nach Schluss des Marktes schriftlich angemeldet sind, gelten als verwirkt.

 

  1. Zustand der Pferde

Die zum Verkauf angebotenen Pferde müssen in ordnungsgemäßem und gepflegtem Zustand und frei von ansteckenden Krankheiten sein. Der Veranstalter ist berechtigt, Pferde, die nach seiner Beurteilung diesen Anforderungen nicht entsprechen, zum Markt nicht zuzulassen oder des Marktes zu verweisen. Schadenersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen.

 

  1. Rechte des Veranstalters

Den Anordnungen der Marktleitung und deren Helfern ist unmittelbar und ohne Widerspruch Folge zu leisten. Für Schäden, die durch die Marktbeschicker entstehen, werden diese verantwortlich gemacht und durch einen angemessen finanziellen Beitrag zur Verantwortung gezogen.

 

  1. Ohrmarken

Die Ohrmarken, die für jedes Pferd beim Betreten des Marktgeländes ausgegeben werden, sind beim Verlassen des Marktgeländes dem Veranstalter zurückzugeben.

Allgemeine Teilnahmebedingungen Download

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